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Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.2004 zum Berufsstand des Rechtsanwalts:
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"Der Rechtsanwalt ist "Organ der Rechtspflege" und dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege.
Unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes müssen dem Bürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Seite stehen, denen er vertrauen und von denen er erwarten kann, dass sie seine Interessen unabhängig, frei und uneigennützig wahrnehmen. Dem Rechtsanwalt als berufenen, unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, seinem Mandanten umfassend beizustehen.
Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen sowie das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit sind die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann. Die Verschwiegenheitspflicht rechnet aber von jeher zu den anwaltlichen Grundpflichten.
Als unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung hat sie teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 S.1 GG."
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Hierdurch kommt das Selbstverständnis unseres Berufszweiges zum Ausdruck, dem fühle ich mich verpflichtet. Sie beauftragen mich, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Ziele zu verwirklichen!
Um diesen Anspruch gerecht werden zu können, habe ich ein anspruchsvolles Studium absolviert und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung. Das dadurch erworbene, umfassende Wissen wird durch ständige, qualifizierte Weiterbildung vertieft und auf dem Laufenden gehalten. Dies führt dazu, Ihnen praxisrelevante, rechtliche Lösungen aufzeigen zu können.
Ich hoffe auf Ihr Vertrauen!
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Die von uns zu erbringenden, umfassenden Dienstleistungen zur Lösung Ihres "Falles" steht gegenüber der Anspruch auf Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Vergütung in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem sogenannten Streitwert. Im Einzelfall sind Gebührenvereinbarungen mit dem Anwalt möglich. Sie sollten bei der Kontaktierung eines Anwaltes immer daran denken, soweit vorhanden, Ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen. Sollten Sie finanziell nach Ihrem Einkommen und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage sein, die Leistungen des Rechtsanwaltes zu vergüten, besteht die Möglichkeit, für eine außergerichtliche Beratung Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen und für die prozessuale Vertretung Prozesskostenhilfe.
Entsprechende Formulare und Vergütungstabellen stehen Ihnen unter Formulare/Mandant zur Verfügung. Hierbei ist zu beachten, dass Sie vor Beauftragung eines Rechtsanwalts Beratungshilfe, bzw. Prozesskostenhilfe beantragen und den Schein dann zum ersten Gespräch mitbringen.
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